§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") der KH-IT SERVICE GmbH, Plauener Str. 21, D-44139 Dortmund, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund, (nachfolgend „Auftragnehmer") gelten für alle Verträge, die der Auftragnehmer mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend „Auftraggeber") über die Erbringung von Dienstleistungen aus dem Bereich der Digitalisierung, IT-Infrastruktur, IT-Sicherheit, des Qualitätsmanagements und des Benchmarkings im Gesundheitswesen, der Mitglieder- und Verbandsverwaltung sowie der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen (Tagungen, Messen, Seminaren, Fortbildungen, Schulungen) schließt.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte ähnlicher Art handelt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
§ 2 Leistungsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer erbringt im Rahmen seines Satzungszwecks insbesondere folgende Leistungen:
- a)Beratungs- und Projektleistungen zur Planung und Umsetzung von Initiativen in den Bereichen Digitalisierung und digitale Transformation des Gesundheitswesens, Qualitätssicherung sowie IT-Sicherheit;
- b)Benchmarking-Dienstleistungen, insbesondere die Konzeption, Durchführung und Auswertung von Benchmarking-Projekten im Bereich der Krankenhaus-IT;
- c)Management- und Serviceleistungen für Berufsverbände und deren Mitglieder, insbesondere Mitgliederverwaltung, Mitgliederbetreuung, Gewinnung neuer Mitglieder sowie Öffentlichkeitsarbeit;
- d)Veranstaltungsorganisation und -durchführung, insbesondere Organisation und Veranstaltung von Tagungen, Messen, Seminaren, Fortbildungen und Schulungen im Bereich der Krankenhaus-IT und Digitalisierung des Gesundheitswesens;
- e)sonstige Dienstleistungen im Sinne des Unternehmensgegenstands gemäß der Satzung des Auftragnehmers.
(2) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot des Auftragnehmers oder dem individuell geschlossenen Vertrag. Abweichungen hiervon sowie Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform.
(3) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ein bestimmter Erfolg wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifizierte Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen einzusetzen, sofern dies der ordnungsgemäßen Leistungserbringung dient und keine überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch:
- a)die schriftliche oder textförmige Annahme eines Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber; oder
- b)die schriftliche oder textförmige Auftragsbestätigung des Auftragnehmers auf eine Anfrage des Auftraggebers; oder
- c)den beiderseitigen schriftlichen Abschluss eines individuellen Leistungsvertrags.
(3) Die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber muss innerhalb der im Angebot genannten Frist erfolgen. Ist keine Frist genannt, erlischt das Angebot nach 30 Kalendertagen.
(4) Auftragsänderungen oder -erweiterungen nach Vertragsschluss bedürfen der Schriftform und werden erst nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer wirksam. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle von Leistungsänderungen eine Anpassung der Vergütung vorzunehmen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen in angemessenem Umfang zu unterstützen. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet:
- a)dem Auftragnehmer rechtzeitig alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Daten, Unterlagen und Zugangsmöglichkeiten in vollständiger und richtiger Form zur Verfügung zu stellen;
- b)einen zuständigen Ansprechpartner mit ausreichenden Entscheidungsbefugnissen zu benennen;
- c)erforderliche Entscheidungen innerhalb angemessener Frist zu treffen und dem Auftragnehmer mitzuteilen;
- d)die erforderliche technische und organisatorische Infrastruktur bereitzustellen, soweit dies in seinen Verantwortungsbereich fällt.
(2) Versäumt der Auftraggeber eine Mitwirkungspflicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt:
- a)vereinbarte Fristen um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben;
- b)die dadurch entstandenen Mehraufwendungen nach tatsächlichem Aufwand zu berechnen;
- c)nach angemessener Fristsetzung und deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
- d)Vom Auftraggeber bereitgestellte Informationen und Unterlagen werden vom Auftragnehmer als richtig und vollständig zugrunde gelegt. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die aus der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der bereitgestellten Informationen entstehen.
§ 5 Termine und Fristen
(1) Vereinbarte Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich schriftlich vereinbart wurden. Im Übrigen gelten sie als unverbindliche Richtwerte.
(2) Verzögert sich die Leistungserbringung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (insbesondere infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen, behördlicher Anordnungen, Streik, nicht rechtzeitiger oder nicht vertragsgemäßer Zulieferung durch Dritte), verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen um die Dauer der Störung.
(3) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer einer Verzögerung unverzüglich informieren.
(4) Kommt der Auftragnehmer mit einer verbindlichen Leistung in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene schriftliche Nachfrist. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers anzuwenden.
§ 6 Vergütung
(1) Die Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers richtet sich nach den im jeweiligen Angebot oder individuellen Vertrag vereinbarten Preisen. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich als Bruttopreise ausgewiesen.
(2) Für Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das Angebot oder den Vertrag gedeckt sind (Mehrleistungen), bedarf die Erbringung und Abrechnung einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien über den Leistungsumfang und die Vergütung..
(3) Reisekosten und sonstige Auslagen (z. B. Fahrtkosten, Unterkunft, Druckkosten, Porto) werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt, sofern dies zuvor vereinbart wurde oder die Auslagen im Interesse des Auftraggebers angefallen sind.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen. Bei Verträgen über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt, monatliche Abschläge zu fakturieren.
§ 7 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine anderen Zahlungsziele schriftlich vereinbart wurden.
(2) Mit Ablauf der in § 7.1 genannten Frist gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Ab Verzugseintritt schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(3) Einwendungen gegen Rechnungen sind dem Auftragnehmer schriftlich innerhalb von vier (4) Wochen nach Rechnungsdatum mitzuteilen. Andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Dieses gilt nicht, sofern die Einwendungen offensichtlich berechtigt sind.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt worden ist oder in einem engen synallagmatischen Zusammenhang mit der Hauptforderung steht. Zurückbehaltungsrechte darf der Auftraggeber nur wegen fälliger Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
(5) Zahlungen sind ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers zu leisten.
§ 8 Veranstaltungsleistungen
(1) Für die Organisation und Durchführung von Tagungen, Messen, Seminaren, Fortbildungen und Schulungen gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen.
(2) Anmeldungen zu Veranstaltungen werden durch Übersendung einer Anmeldebestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich. Der Auftraggeber verpflichtet sich mit der Anmeldung zur Zahlung des vereinbarten Teilnahmeentgelts.
(3) Bei Stornierung der Anmeldung durch den Auftraggeber gelten folgende Regelungen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden:
- a)bei Stornierung bis zu 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: Rückerstattung des Teilnahmeentgelts abzüglich einer Bearbeitungspauschale von 10 % des Entgelts;
- b)bei Stornierung zwischen 29 und 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn: Rückerstattung von 50 % des Teilnahmeentgelts;
- c)bei Stornierung weniger als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichterscheinen: kein Anspruch auf Rückerstattung des Teilnahmeentgelts.
- d)In allen Fällen ist die Benennung eines Ersatzteilnehmers nach vorheriger Absprache möglich.
(4) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Veranstaltungen aus wichtigem Grund (z. B. zu geringe Teilnehmerzahl, Erkrankung des Referenten, höhere Gewalt) abzusagen oder zu verschieben. Bei Absage durch den Auftragnehmer erstattet dieser das bereits gezahlte Teilnahmeentgelt vollständig. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern die Absage nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers beruht.
(5) Veranstaltungsunterlagen und -materialien (auch in digitaler Form) sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden.
§ 9 Leistungsänderungen
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen in Form und Inhalt angemessen zu modifizieren, sofern:
- a)dies für den Auftraggeber zumutbar ist und den vereinbarten Leistungsumfang nicht wesentlich beeinträchtigt und
- b)technische, rechtliche oder sonstige sachliche Erfordernisse die Änderung notwendig machen.
(2) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über wesentliche Änderungen rechtzeitig vorab informieren. Der Auftraggeber kann wesentliche, für ihn unzumutbare Leistungsänderungen schriftlich innerhalb von vier (4) Wochen nach Bekanntgabe ablehnen. In diesem Fall sind die Parteien berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der geänderten Leistungen außerordentlich zu kündigen.
§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns und nach dem Stand der Technik sowie seiner fachlichen Expertise.
(2) Mängel an den erbrachten Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von vier (4) Wochen nach Kenntnis, schriftlich unter Beschreibung des Mangels gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Bei offensichtlichen Mängeln beginnt die Frist mit Abnahme bzw. Abschluss der Leistung. § 377 HGB bleibt unberührt.
(3) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, innerhalb angemessener Frist Nacherfüllung durch Nachbesserung oder, nach Wahl des Auftragnehmers, durch eine neue Leistungserbringung zu erbringen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre.
(4) Schlägt die Nacherfüllung nach zweimaligem Versuch fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung der Vergütung verlangen oder, sofern es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt, vom Vertrag zurücktreten.
(5) Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Abnahme oder, bei Dauerschuldverhältnissen, ab Kenntnis des Mangels, soweit nicht gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind.
§ 11 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird, d. h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die Haftungsbeschränkungen in §§ 11.2 und 11.3 gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung von Garantiezusagen.
(5) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Organe, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus der Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder verspäteten Bereitstellung von Informationen und Unterlagen durch den Auftraggeber resultieren.
§ 12 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsbeziehung zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt (nachfolgend „Vertrauliche Informationen"), auch nach Vertragsende dauerhaft geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben.
(2) Als Vertrauliche Informationen gelten insbesondere: Geschäftsgeheimnisse, Mitgliederdaten, Finanzinformationen, technische Konzepte, Projektergebnisse, Benchmarking-Daten und sonstige nicht öffentlich zugängliche Informationen.
(3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die:
- a)der empfangenden Partei bereits vor der Mitteilung bekannt waren, ohne dass eine Vertraulichkeitsverpflichtung bestand;
- b)von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden;
- c)aus allgemein zugänglichen Quellen bekannt sind oder werden, ohne dass dies die empfangende Partei zu vertreten hat;
- d)von der offenlegenden Partei als nicht vertraulich freigegeben wurden;
- e)aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen; in diesem Fall informiert die verpflichtete Partei die andere Partei soweit rechtlich zulässig vorab.
(4) Vertrauliche Informationen dürfen nur denjenigen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Beratern zugänglich gemacht werden, die diese für die Erfüllung des Vertrags zwingend benötigen und die ihrerseits einer entsprechenden Vertraulichkeitspflicht unterliegen.
(5) Die Vertraulichkeitspflicht gilt für die Dauer des Vertrags und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dessen Beendigung.
§ 13 Datenschutz
(1) Die Parteien verpflichten sich, die einschlägigen Datenschutzgesetze, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), einzuhalten.
(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, werden die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abschließen.
(3) Der Auftraggeber sichert zu, dass er berechtigt ist, dem Auftragnehmer etwaige personenbezogene Daten zu übermitteln, und dass die Übermittlung und Verarbeitung auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO beruht.
(4) Nähere Informationen zur Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, die auf der Website des Auftragnehmers abrufbar ist.
§ 14 Urheberrecht und Schutzrechte
(1) Alle im Rahmen der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erstellten Werke, Konzepte, Entwürfe, Berichte, Schulungsunterlagen, Veranstaltungsmaterialien und sonstige Arbeitsergebnisse (nachfolgend „Arbeitsergebnisse") sind urheberrechtlich geschützt und verbleiben zunächst im Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein nicht-exklusives, zeitlich auf die Vertragslaufzeit bzw., bei einmaligen Leistungen, dauerhaftes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen ein, begrenzt auf den im Vertrag genannten Verwendungszweck. Eine Weiterlizenzierung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(3) Vorbestehende Schutzrechte des Auftragnehmers (z. B. Methoden, Tools, Know-how, Muster) werden durch diese AGB nicht übertragen. Der Auftragnehmer behält das Recht, diese jederzeit anderweitig zu nutzen.
(4) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Materialien oder Inhalte vertragsgemäß verwendet und dadurch Rechte Dritter verletzt werden.
(5) Der Auftragnehmer stellt seinerseits den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass der Auftragnehmer bei der Leistungserbringung eigene Methoden, Konzepte oder Materialien einsetzt und dadurch Schutzrechte Dritter verletzt. Dies gilt nicht, soweit die Rechtsverletzung auf Vorgaben oder Materialien des Auftraggebers beruht.
§ 15 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder individuellen Vertrag. Dauerschuldverhältnisse ohne ausdrücklich vereinbarte Laufzeit können von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich schriftlich gekündigt werden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- a)der Auftraggeber trotz Mahnung und Fristsetzung fällige Zahlungen nicht leistet;
- b)über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
- c)eine Partei wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt und diese Verletzung trotz schriftlicher Abmahnung und angemessener Fristsetzung nicht abstellt.
(3) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Im Falle einer Kündigung hat der Auftraggeber die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen anteilig zu vergüten. Bereits geleistete Zahlungen werden nur erstattet, soweit die zugrundeliegenden Leistungen noch nicht erbracht wurden.
§ 16 Referenznutzung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Namen und das Logo des Auftraggebers als Referenzkunden auf seinen Marketingmaterialien und seiner Website zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem zuvor schriftlich zugestimmt. Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit schriftlich mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers in Dortmund.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Dortmund, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie sämtlicher Verträge auf deren Grundlage bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von mindestens vier Wochen zu ändern. Der Auftraggeber wird über Änderungen schriftlich oder per E-Mail informiert. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Änderungen, gelten diese als angenommen. Auf diese Folge wird der Auftraggeber im Rahmen der Mitteilung besonders hingewiesen.
